Sonntag, 10. Mai 2015

"Auffällig ist, dass sich das Streikgeschehen in den vergangenen Jahren auf das Dienstleistungsgewerbe fokussiert hat"

Dort macht das Institut insgesamt eine zunehmende Konflikthäufigkeit aus, die laut Dribbusch vor allem aus der zerklüfteten Tariflandschaft im Dienstleistungsbereich resultiert

Auch im Streikrecht gilt doch das Verhältnismäßigkeitsprinzip:
Und die Verhältnismäßigkeit ist augenscheinlich schon überspannt!

Kann gut sein, dass die etwa gut 100 Streiktage besonders in Italien und
Frankreich viel zur  Haushaltsmisere beigetragen haben. Denn, Frust und
Verärgerung wird dabei schlimmstenfalls tagtäglich bei hunderttausenden
hinterlassen, was bekanntlich nicht nur schlechte Laune und darüber hinaus
verständlicherweise mangelnden Arbeitseinsatz, sondern sich auch auf den
so wichtigen Umgang mit Kindern, Jugendlichen, fürsorgebedürftigen
Mitmenschen auswirken kann.

Keine Frage, die organisierte Arbeitnehmerschaft kann eine gewaltige Macht
auf die Beine bringen, was für mich die Vermutung eher nahe legt, dass das
Streikrecht bzw. der Umgang damit, bisher kaum angemessen hinterfragt
wurde. Ich denke, es ist überfällig das zu tun!
Demgegenüber:
Die Arbeitslosen haben erkennbar bei weitem nicht die Möglichkeit, für
dahingehende Rechte zu mobilisieren!
Einen schönen Sonntag wünscht Thomas Karnasch



Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)
„Als allgemeines Abwägungsprinzip besagt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: „Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse, Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“[1] Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.[2] Es steht in enger Beziehung zum Übermaßverbot (s. d.) und soll, wie dieses, Konflikte von Interessen und Freiheiten zu einem schonenden Ausgleich bringen und gewährleisten, dass diese nicht mehr als nötig geschmälert werden.

Angemessenheit

Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt grundsätzlich im
Verfassungsrecht !



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