Dort macht das Institut insgesamt eine zunehmende Konflikthäufigkeit aus, die laut Dribbusch vor allem aus der zerklüfteten Tariflandschaft im Dienstleistungsbereich resultiert
Auch im Streikrecht gilt doch das Verhältnismäßigkeitsprinzip:
Und die Verhältnismäßigkeit ist augenscheinlich schon überspannt!
Kann gut sein, dass die etwa gut 100 Streiktage besonders in Italien und
Frankreich viel zur Haushaltsmisere beigetragen haben. Denn, Frust und
Verärgerung wird dabei schlimmstenfalls tagtäglich bei hunderttausenden
hinterlassen, was bekanntlich nicht nur schlechte Laune und darüber hinaus
verständlicherweise mangelnden Arbeitseinsatz, sondern sich auch auf den
so wichtigen Umgang mit Kindern, Jugendlichen, fürsorgebedürftigen
Mitmenschen auswirken kann.
Keine Frage, die organisierte Arbeitnehmerschaft kann eine gewaltige Macht
auf die Beine bringen, was für mich die Vermutung eher nahe legt, dass das
Streikrecht bzw. der Umgang damit, bisher kaum angemessen hinterfragt
wurde. Ich denke, es ist überfällig das zu tun!
Demgegenüber:
Die Arbeitslosen haben erkennbar bei weitem nicht die Möglichkeit, für
dahingehende Rechte zu mobilisieren!
Einen schönen Sonntag wünscht Thomas Karnasch
Auch im Streikrecht gilt doch das Verhältnismäßigkeitsprinzip:
Und die Verhältnismäßigkeit ist augenscheinlich schon überspannt!
Kann gut sein, dass die etwa gut 100 Streiktage besonders in Italien und
Frankreich viel zur Haushaltsmisere beigetragen haben. Denn, Frust und
Verärgerung wird dabei schlimmstenfalls tagtäglich bei hunderttausenden
hinterlassen, was bekanntlich nicht nur schlechte Laune und darüber hinaus
verständlicherweise mangelnden Arbeitseinsatz, sondern sich auch auf den
so wichtigen Umgang mit Kindern, Jugendlichen, fürsorgebedürftigen
Mitmenschen auswirken kann.
Keine Frage, die organisierte Arbeitnehmerschaft kann eine gewaltige Macht
auf die Beine bringen, was für mich die Vermutung eher nahe legt, dass das
Streikrecht bzw. der Umgang damit, bisher kaum angemessen hinterfragt
wurde. Ich denke, es ist überfällig das zu tun!
Demgegenüber:
Die Arbeitslosen haben erkennbar bei weitem nicht die Möglichkeit, für
dahingehende Rechte zu mobilisieren!
Einen schönen Sonntag wünscht Thomas Karnasch
Verhältnismäßigkeitsprinzip
(Deutschland)
„Als
allgemeines Abwägungsprinzip besagt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
„Kollidierende Interessen, Freiheiten oder Rechtsprinzipien werden nur dann in ein angemessenes
Verhältnis zueinander gesetzt, wenn und soweit das zu wahrende Interesse,
Freiheitsrecht oder Rechtsprinzip schwerer wiegt als das ihm aufgeopferte.“[1] Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.[2] Es steht in enger Beziehung zum Übermaßverbot (s. d.) und soll, wie dieses,
Konflikte von Interessen und Freiheiten zu einem schonenden Ausgleich bringen
und gewährleisten, dass diese nicht mehr als nötig geschmälert werden.
Angemessenheit
Verhältnismäßig im engeren Sinn ist
eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden
sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der
Maßnahme vorzunehmen. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben,
insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen. Geht es beispielsweise um die
Frage, ob zur Bekämpfung schwerer Bandenkriminalität die Videoüberwachung von
Wohnräumen zugelassen werden soll, ist vor allem das Grundrecht des Überwachten
auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegen das Interesse der Allgemeinheit an
der Erhaltung und Verteidigung der Rechtsordnung abzuwägen.
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