Freitag, 14. März 2014

Petition: Gleichbehandlungsgrundsatz - Anklage: unrechtmäßige Laufzeitverlängerung der AKW 2010 - Veruntreuung von Steuergeldern!

Gleichbehandlungsgrundsatz - Anklage: 
unrechtmäßige Laufzeitverlängerung der AKW's 2010
Ex-Fußball Weltmeister und Präsident a.D. des FC Bayern München, Uli Hoeneß, wurde zu Recht zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren ohne Bewährung verurteilt. Es handelt sich dabei um einen besonders schweren Fall von Steuerhinterziehung.

Die Politik(er) hinterzieh(en)t hoffentlich nicht direkt Steuern, neigen aber dazu, mit Steuergeldern der Gesellschaft insgesamt, immer öfters zu wenig sorgsam umzugehen!
Siehe die zwischenzeitliche Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke in 2010!
Die Gesellschaft hat sich davor in repräsentativen Umfragen mehrheitlich klar und deutlich dagegen ausgesprochen. Was die Politik (CDU/CSU/FDP-Bundesregierung) als vom Volk, dem Souverän, gewählte und für das Volk schaffende Volksvertreter eigentlich hätten respektieren müssen! Besonders in einer rechtstaatlichen Demokratie, wie in der Bundesrepublick Deutschland. Es geht also auch darum, wahrnehmbare Grenzen für die Politik zu setzen. - Eigentlich wären die damaligen Oppositionsparteien im Deutschen Bundestag, nämlich SPD, Bündnis90/Die Grünen und die Linkspartei verpflichtet gewesen, entsprechend zu handeln. Tatsächlich hatte die Politik zu dem Zeitpunkt der Laufzeitverlängerung der AKW schon Kenntnis von einer "revolutionäre(n) Neigetechnik" für Photovoltaikanlagen ( für praktisch alle Hausdächer) ! Und wäre deshalb im Grunde verpflichtet gewesen, die Laufzeitverlängerung der AKW mindestens auszusetzen, um sich eingehend mit der "revolutionätre(n) Neigetechnik" für Photovoltaikanlagen ( mehr Strom durch weniger Geld!) zu beschäftigen! Doch besonders das Bundesumweltministerium hatte es nicht mal nötig, überhaupt auf die Schreiben hin zu reagieren. Ähnliches gilt übrigens auch für Greenpeace, den B.U.N.D., den N.A.B.U., WWF und andere eigentliche Organisationen für Natur und Umweltschutz. Ein Skandal!

Formen der Benachteiligung

Folgende Formen der Ungleichbehandlung sind zu unterscheiden:
de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gleichbehandlungsgesetz#Formen_der_Benachteiligung

Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG): weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen in einer vergleichbaren Situation. Mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG): Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die sich faktisch diskriminierend auswirken
Begründung:
Erklärung zum Begriff Gleichbehandlungsgrundsatz allgemein

Petition: Wählertäuschung § 108a Strafgesetzbuch - Wahlprüfungsbeschwerden eingereicht! www.openpetition.de/petition/online/wahlpruefungsbeschwerden-eingereicht-bitte-durch-unterschrift-weitersagen-unterstuetzen

Der Grundgedanke des Gleichbehandlungsgrundsatzes zielt darauf ab, dass alle Menschen gleich behandelt werden müssen – also auch alle Arbeitnehmer (was sich auch auf Steuerhinterziehung oder Veruntreuung von Steuergeldern bezieht!). Arbeitsrechtlich bedeutet dies, dass Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage auch in der Praxis gleich behandelt werden müssen. Demzufolge ist es verboten, eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vorzunehmen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist eines der primären Ordnungsprinzipien im deutschen Arbeitsrecht, welches teilweise gesetzlich geregelt ist, beispielsweise in den §§ 611a, 611b, 612 BGB. Gemäß diesen Regelungen ist es einem Arbeitgeber nicht gestattet, einzelne Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmergruppen willkürlich oder ohne sachlichen Grund zu benachteiligen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes immer nur auf das jeweilige Unternehmen bezieht. Es ist also nicht möglich, Vergleiche zwischen Arbeitnehmern aus verschiedenen Unternehmen, die sich in ähnlicher Lage befinden, vorzunehmen und aufgrund dessen eine Gleichbehandlung dieser Arbeitnehmer zu fordern.

Auch ist es einem Arbeitgeber nicht erlaubt, einzelne Arbeitgeber schlechter zu stellen. Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn innerhalb eines Unternehmens Männer und Frauen dieselben Tätigkeiten verrichten. Gemäß § 612 BGB ist es nicht gestattet, Frauen geringfügiger als Männer zu entlohnen – nur aus dem Grund, weil sie Frauen sind. Dasselbe gilt für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten: auch diese beiden Arbeitnehmergruppen sind gleichwertig zu entlohnen, wenn sie dieselben Tätigkeiten verrichten.

Liegt eine Lohnerhöhung an, so muss diese allen Beschäftigten eines Unternehmens gegeben werden. Arbeitnehmer, die beispielsweise lange oder häufig krank sind, dürfen nicht ausgeschlossen werden – auch wenn sie aufgrund ihrer Fehlzeiten eigentlich nicht die erwünschte Arbeitsleitung erbracht haben.

In der Theorie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz leicht nachzuvollziehen; in der Praxis hingegen entstehen oft einige Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung. Das liegt vor allem daran, dass die vergleichbare Lage der Arbeitnehmer zwar klar zu definieren ist, diese aber nicht zwangsläufig bedeutet, dass auch dieselbe Arbeitsauffassung und –bereitschaft der Arbeitnehmer besteht. Arbeitnehmer A und B sind beide Mitte 40, verheiratet und Sachbearbeiter in nichtleitender Position. Während A häufig Überstunden macht, teamfähig ist, Verantwortungsbewusstsein zeigt und eigene Ideen ins Unternehmen einfließen lässt, leistet B ausschließlich Dienst nach Vorschrift. Gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz müssen A und B gleich behandelt – also auch gleich entlohnt – werden. Da A aber eine ganz andere, positivere Arbeitsbereitschaft an den Tag legt, müsste er eigentlich dafür finanziell entlohnt werden.
Quelle: www.juraforum.de/lexikon/gleichbehandlungsgrundsatz

Freitag, den 14.03.2014 Mit herzlichen Grüßen die Initiatoren dieser Petition
Im Namen aller Unterzeichner/innen. (aktiv bis 13.09.2014)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen